RS UVS Wien 1994/07/29 03/25/2789/94

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Veröffentlicht am 29.07.1994
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Rechtssatz

Bei Anwendung des §102 Abs2 zweiter Satz KFG muß aus der Tatumschreibung gemäß §44a Z1 VStG ersichtlich sein, inwiefern der KFZ-Lenker gegen die dort genannte Pflicht, für bestimmte Umstände zu sorgen, verstoßen hat.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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