RS UVS Kärnten 1994/08/10 KUVS-769-770/3/94

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Veröffentlicht am 10.08.1994
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Rechtssatz

Hat die Beschuldigte nach einem Verkehrsunfall sich um eine am Boden liegende 94-jährige Frau sofort gekümmert, diese, obwohl äußere Verletzungen nicht erkennbar waren, ins Krankenhaus zur Behandlung brachte, dort auf die Frau wartete, dort die Beschuldigte erstmals davon Kenntnis erlangte, daß die zu Sturz gekommene Frau einen Bruch des Ellebogen erlitt, von dort die Beschuldigte die Frau nach Hause brachte und danach direkt am Gendarmerieposten die Anzeige erstattete und sich dann mit dem die Anzeige aufnehmenden Beamten zur Unfallstelle begab um bei der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken, so kann von einer verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortung der Beschuldigten nach §§ 4 Abs 1 lit c und Abs 2 StVO nicht gesprochen werden, da bei einem Verkehrsunfall mit Verletzten gemäß § 4 Abs 2 StVO zunächst Hilfe zu leisten, wenn das nicht möglich ist, so unverzüglich für fremde Hilfe zu sorgen ist. Ferner ist die nächste Polizei- oder Gendarmeriedienststelle sofort zu verständigen. Gegenüber der Verpflichtung zur sofortigen Verständigung der nächsten Polizei- oder Gendarmeriedienststelle ist eine allfällige Hilfeleistungspflicht gegenüber Verletzten vorrangig (vgl hiezu ua das Erkenntnis des VwGH vom 30.5.1990, Zl 90/03/0121) und verstößt ein an einem Verkehrsunfall beteiligter Lenker auch dann nicht gegen die Verpflichtung zur Mitwirkung an der Sachverhaltsfeststellung nach § 4 Abs 1 lit c StVO, wenn er sich vorerst von der Unfallstelle entfernt, jedoch rechtzeitig vor dem Eintreffen der Polizeibeamten wieder dorthin zurückkehrt (VwGH vom 15.5.1990, Zl 89/03/0048) (Einstellung des Verfahrens).

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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