RS UVS Kärnten 1994/08/10 KUVS-229-344/11/94

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Veröffentlicht am 10.08.1994
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Rechtssatz

Ein leitender Angestellter ist für einen wesentlichen Teilbereich des Betriebes gleichsam Unternehmensführer und befugt, allen ihm in diesem Teilbereich unterstellten Arbeitnehmern Weisungen betreffend Inhalt und Organisation ihrer Tätigkeit sowohl genereller als auch individueller Art zu geben.

Eigenverantwortlich bedeutet nicht, daß der betreffende Arbeitnehmer in diesem Bereich völlig weisungsfrei ist. Die Eigenverantworlichkeit eines Arbeitnehmers ist an einem relativen Maßstab zu messen. Leitende Angestellte müssen einen erheblich größeren Entscheidungsspielraum als andere Arbeitnehmer haben. Die Qualifikation als leitender Angestellter ist dann nicht anzunehmen, wenn es sich um einen Arbeitnehmer der

4. Hierarchieebene handelt, er nicht auf Bestand und Entwicklung des gesamten Unternehmens Einfluß nehmen kann und er sich nicht solcher Art aufgrund seiner einflußreichen Position aus der gesamten Angestelltenschaft heraushebt, sondern als Arbeitnehmer lediglich Einfluß auf die Bilanz und Steuerstrategie, jedoch nicht so weit, als es für leitende Angestellte notwendig ist, hat, nicht selbständig entscheiden konnte, da jede wesentliche betriebsleitende Entscheidung vom Vorstand bzw von den Hauptabteilungsleitern gefällt wird. Dieses Ergebnis wird auch nicht dadurch relativiert, daß Abteilungs-, Referats- und Gruppenleiter hochbezahlt sind und in der Lage sind, Überstunden und Urlaub zu gewähren, wenn die völlige Ausübung des Direktionsrechtes, Gestaltung in Gehaltsfragen, Beendigung und Beginn von Dienstverhältnissen, dem Vorstand über Vorschlag der Personalabteilung vorbehalten sind.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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