RS UVS Kärnten 1994/08/22 KUVS-1029/6/94;

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Veröffentlicht am 22.08.1994
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Rechtssatz

Zur selbständigen und gewerbsmäßigen Gewerbeausübung:

Eine Tätigkeit wird dann gewerbsmäßig ausgeübt, wenn sie selbständig, regelmäßig und in der Absicht betrieben wird, einen Ertrag oder sonstigen wirtschaftlichen Vorteil zu erzielen. Selbständigkeit liegt vor, wenn die Tätigkeit auf eigene Rechnung und Gefahr ausgeübt wird. Der Wortlaut "Rechnung und Gefahr" umschreibt das Selbständigkeitsmerkmal der Tragung des unternehmerischen Risikos, das im Sinn dieser Gesetzesbestimmung immer auch ein Tätigsein auf eigene Rechnung miterfaßt. Relevant ist auch die Frage, in welchem Ausmaß Weisungsbefugnisse über Arbeitseinteilung und Gestaltung bestehen. Da unter Ertrag "Entgelt" im weitesten Sinn zu verstehen ist, erweist "Entgelt" allein dennoch nicht, daß die Betätigung in Gewinnabsicht unternommen wird. Ein pensionierter Baupolier übt im Sinne der gegebenen Definitionen bei Verrichtung von Außenputzarbeiten über mehrere Wochen bei einem bereits über 15 Jahre bekannten, in Zusammenarbeit mit der Familie desselben dann das Baumeistergewerbe ohne Konzession nicht rechtswidrigerweise aus, wenn der Bauherr unter Beratung des Beschuldigten die Materialen einkaufte, der Beschuldigte seine Tätigkeit als reinen Freundschaftsdienst verstand, kein Entgelt bezog, sondern lediglich mehrfach eine Jause einnahm und beim Vater des Bauherrn in dessen Fischwasser angeln konnte. Bei einem solchen Sachverhalt kann weder ein Handeln in Gewinnabsicht noch eine Gewerbsmäßigkeit als auch eine Selbständigkeit angenommen werden (Einstellung des Verfahrens).

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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