RS UVS Vorarlberg 1994/08/23 1-0127/94

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Veröffentlicht am 23.08.1994
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Rechtssatz

Mit Bescheid vom 27.4.1992 hat die Bezirkshauptmannschaft Feldkirch dem Beschuldigten das Recht aberkannt, von seiner deutschen Lenkerberechtigung in Österreich "ab 18.4.1992 auf die Dauer von vier Wochen" Gebrauch zu machen.Die Berechnung der gesetzten Frist richtet sich nach der allgemeinen Vorschrift des § 902 Abs. 1 ABGB, welche auch auf die Berechnung materiell-rechtlicher Fristen des Verwaltungsrechtes Anwendung findet (vgl. Walter-Mayer Grundriß des österreichischen Verwaltungsverfahrensrechtes, Wien 1991, 5. Auflage, Seite 92). Gemäß § 902 ABGB ist eine durch Vertrag oder Gesetz bestimmte Frist vorbehaltlich anderer Festsetzungen so zu berechnen, der Tag nicht mitgezählt wird, in welchen das Ereignis fällt, von dem der Fristenlauf beginnt. Die Wendung im Bescheid vom 27.4.1992 "ab 18.4.1992 auf die Dauer von vier Wochen" ist daher dahingehend zu verstehen, daß der erste mitzuzählende Tag der 19.4.1992 ist. Die gesetzte Frist endete somit mit Ablauf des 16.5.1992, sodaß das Recht von der deutschen Lenkerberechtigung in Österreich Gebrauch zu machen, erst am 17.5.1992 wieder aufgelebt ist. Der Beschuldigte hat daher am 16.5.1992 ein Kraftfahrzeug gelenkt, ohne im Besitz einer gültigen Lenkerberechtigung zu sein.

Schlagworte
Entziehung der Lenkerberechtigung, Fristberechnung
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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