RS UVS Kärnten 1994/09/19 KUVS-761-762/6/94;

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Veröffentlicht am 19.09.1994
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Rechtssatz

Spätestens während des Verwaltungsstrafverfahrens muß bei der Behörde ein - aus der Zeit vor der Begehung der Übertretung stammender - Zustimmungsnachweis des verantwortlichen Beauftragten einlagen. Von einem aus der Zeit vor der Begehung der Verwaltungsübertretung stammenden Zustimmungsnachweis kann aber nur dann gesprochen werden, wenn ein die Zustimmung zur Bestellung zum verantwortlichen Beauftragten betreffendes Beweisergebnis schon vor Begehung der Tat vorhanden war (etwa in Form einer entsprechenden Urkunde oder auch einer Zeugenaussage usw). Da dies auf ein erst nach diesem Zeitpunkt zustandegekommenes Beweisergebnis nicht zutrifft, genügt zur Erbringung des vom Gesetzgeber geforderten Zustimmungsnachweises jedenfalls nicht die Berufung auf eine erst im Verwaltungsstrafverfahren abzulegende Zeugenaussage des verantwortlich Beauftragten oder anderer Personen mit der die Zustimmung des Erstgenannten zur Bestellung unter Beweis gestellt werden soll (so auch VwGH vom 9.11.1989, Zahl: 88/06/0165 und VwGH vom 24.3.1994, Zahl: 9218/0238 uva). Von einer wirksamen Bestellung kann nicht gesprochen werden, wenn auf Anfrage der Behörde während des Verfahrens der Beschuldigte als verantwortlicher Beauftragter zwar namhaft gemacht wurde, es jedoch jeglichen Beweises entbehrte, daß der Beschuldigte tatsächlich förmlich vor Begehung der Tat zum verantwortlich Beauftragten bestellt wurde. Die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortung verbleibt daher in diesem Falle bei dem zur Vertretung nach außen Berufenen (Einstellung des Verfahrens).

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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