Ein auf § 11 SAG gestützter Erlaubnisbescheid gilt zufolge des in § 45 Abs. 2 erster Fall festgeschriebenen Überleitungsregimes ohne jede Einschränkung als Erlaubnis gemäß § 15 Abs. 1, 4 und 5 AWG. Eine bloß eingeschränkte Erfassungswirkung - etwa dergestalt, daß solche Erlaubnisbescheide, die auf ÖNORMEN mit früherem Ausgabedatum abstellen, nur im Umfang der in diesen früheren ÖNORMEN beschriebenen Abfälle weitergelten würden - hat der Abfallwirtschaftsgesetzgeber nicht angeordnet. Stattgabe.