RS UVS Oberösterreich 1995/03/07 VwSen-210125/6/Ga/La

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Veröffentlicht am 07.03.1995
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Rechtssatz

Ein auf § 11 SAG gestützter Erlaubnisbescheid gilt zufolge des in § 45 Abs. 2 erster Fall festgeschriebenen Überleitungsregimes ohne jede Einschränkung als Erlaubnis gemäß § 15 Abs. 1, 4 und 5 AWG. Eine bloß eingeschränkte Erfassungswirkung - etwa dergestalt, daß solche Erlaubnisbescheide, die auf ÖNORMEN mit früherem Ausgabedatum abstellen, nur im Umfang der in diesen früheren ÖNORMEN beschriebenen Abfälle weitergelten würden - hat der Abfallwirtschaftsgesetzgeber nicht angeordnet. Stattgabe.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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