RS UVS Wien 1995/04/25 04/36/924/94 04/36/984/94

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Veröffentlicht am 25.04.1995
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Rechtssatz

Daß der Betriebsrat der längeren Arbeitszeit zustimmte und - so der Berufungswerber weiter - die Überschreitungen der (gesetzlichen) Arbeitszeit durch die einzelnen Beschäftigten auf freiwilliger Basis sowie gegen entsprechende Abgeltung ("somit direkt zum unmittelbaren Vorteil der Betroffenen") erfolgten, stellt keinen Strafmilderungsgrund dar (vgl dazu die Erk des VwGH v 11.5.1992, Zl 91/19/0251 und v 30.9.1991, Zl 91/19/0136).

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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