RS UVS Vorarlberg 1995/04/27 3-1-8/95

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.04.1995
beobachten
merken
Rechtssatz

Nach Ansicht des Verwaltungssenates ist im vorliegenden Fall nicht davon auszugehen, die Berufungswerber würden gegenständliches Grundstück im Ausmaß von 3.023 m2 zum Zwecke des Wohnbaues benötigen.

Die Berufungswerber selbst haben in ihrer Berufung ausgeführt, nicht das gesamte Grundstück für sich selbst zur Errichtung ihres Wohnhauses zu benötigen; vielmehr würden sie das Grundstück parzellieren und dann Einzelparzellen wieder abverkaufen, sodaß letztlich drei Baugrundstücke im Ausmaß von je ca. 1.000 m2 vorhanden

seien. Die in der Berufung vertretene Rechtsauffassung, die Weiterveräußerung entsprechender Teilflächen könne durch Vorschreibung einer Auflage sichergestellt werden, vermag die Berufungsbehörde nicht zu teilen. Der Verwaltungsgerichtshof betont die Grenze zwischen einer Auflage und einer inhaltlichen oder umfänglichen Einschränkung des verliehenen Rechtes. Die Verpflichtungen, welche Inhalt einer Auflage sind und nur für den Fall der Gebrauchnahme des erteilten Rechtes Aktualität erlangen, hätten "Selbständigkeit gegenüber dem verliehenen Recht in dem Sinne,

daß sie die Ausübung des Rechtes unberührt lassen. Sie dürfen keinen Substanzverlust des erworbenen Rechtes mit sich bringen. Daraus folgt, daß nur eine solche in den Spruch eines begünstigenden Verwaltungsaktes aufgenommene Bestimmung eine als Auflage zu kennzeichnende Nebenbestimmung sein kann, die - unbeschadet des sachlichen Zusammenhanges - für den Inhalt oder für den Umfang des verliehenen Rechtes ohne Einfluß ist. Eine Bestimmung, die auch dann,

wenn sie in die Form eines Gebotes oder Verbotes gekleidet wird, nichts anderes bedeutet, als daß das verliehene Recht umfänglich eingeschränkt wird, ... entbehrt somit des Charakters der Auflage" (vgl. die bei Antoniolli-Koja, Allgemeines Verwaltungsrecht, 2. Auflage, auf Seite 513 zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes). Würde somit die Berufungsbehörde ein Gebot

in den Bescheid aufnehmen, wie es den Berufungswerbern vorschwebt, so

wäre das keine Auflage, sondern ein wesentlicher Teil des Spruches, der den Hauptinhalt des Bescheides, nämlich die Erteilung der grundverkehrsbehördlichen Genehmigung für das gesamte gegenständliche

Grundstück, inhaltlich modifiziert.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten