RS UVS Kärnten 1995/05/18 KUVS-171-172/5/95

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Veröffentlicht am 18.05.1995
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Rechtssatz

Die Gesetzesstelle § 76 Abs 4 lit b StVO bedeutet, daß Fußgänger nur dann auf die Fahrbahn treten dürfen, wenn sie andere Straßenbenützer konkret nicht gefährden. Eine solche Gefährdung liegt dann nicht vor, wenn der Beschuldigte als Fußgänger zirka 1 1/2 Meter vom Fahrbahnrand am Fahrstreifen steht und zu diesem Zeitpunkt keinerlei Fahrzeugverkehr herrschte (Einstellung des Verfahrens).

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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