RS UVS Kärnten 1995/05/29 KUVS-439/5/95

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Veröffentlicht am 29.05.1995
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Rechtssatz

Wer ohne Gewerbeberechtigung, selbständig in Gewinnerzielungsabsicht eine Jausenstation in einer Almhütte betreibt und dabei alkoholische und nichtalkoholische Getränke in unverschlossener Form ausschenkt sowie Speisen verabreicht, macht sich verwaltungsstrafrechtlich auch dann verantwortlich, wenn er sämtliche Produkte der Landwirtschaft des Verpächters, wie Milch, Molkereiprodukte, Speck, Wurst und ähnliches anbietet und nur alkoholische und nichtalkoholische Getränke zukauft.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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