RS UVS Steiermark 1995/07/12 30.11-91/94

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Veröffentlicht am 12.07.1995
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Rechtssatz

Ein unvorhergesehener Umstand nach § 20 Abs 1 lit b AZG liegt nicht vor bei einer knappen Personalsituation aufgrund der Haupturlaubszeit; so muß mit einem (auch krankenstandsbedingten) Ausfall von Mitarbeitern auch im normalen Betriebsablauf jederzeit gerechnet werden (vgl. UVS Stmk 12.7.1995, UVS 30.11-97/94-20).

Schlagworte
Arbeits- und Sozialrecht Ausnahmeregelung
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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