Der Begriff "Sachschaden" im Sinne des § 4 Abs 5 StVO ist dahin zu verstehen, daß es sich um einen Schaden an einer dem Beschuldigten nicht gehörigen Sache handeln muß, wobei es auf die Höhe des Schadens regelmäßig nicht ankommt und auch verhältnismäßig geringfügige Beschädigungen die Verständigungspflicht auslösen (siehe VwGH-Erkenntnis vom 21.9.1984, ZfvW 1985/2/6229).