RS UVS Kärnten 1995/09/14 KUVS-458/3/95

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Veröffentlicht am 14.09.1995
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Rechtssatz

Da die Überwachung des Beladevorganges oft weder dem Zulassungsbesitzer noch dem Lenker eines Fahrzeuges möglich ist, wird demjenigen, der beladet oder beladen hat sowie dem hiefür mitverantwortlichen Auftraggeber, Dulder oder Helfer, die eigentliche Anordnungsbefugnis für die Menge des aufgeladenen Gutes zukommen. Daher sollte dem hiefür Anordnungsbefugten auch die Einhaltung der Vorschriften über die Beladung, insbesondere über das höchstzulässige Gesamtgewicht obliegen. War der Beschuldigte zwar im konkreten Fall für die Beladung verantwortlich und erfolgte diese auch ordnungsgemäß, zumal nach der Beladung bei der Firma des Beschuldigten - eine Überladung hat dort nicht stattgefunden - bei einer anderen Firma eine nicht unerhebliche Teilladung vorgenommen wurde, so ist der Beschuldigte mangels Täterschaft vom verwaltungsstrafrechtlichen Vorwurf der Überladung über den Teil seiner Verantwortung exkulpiert (Einstellung des Verfahrens).

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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