RS UVS Burgenland 1995/09/14 07/01/95004

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Veröffentlicht am 14.09.1995
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Rechtssatz

Der Umstand, daß der Wald bzw Forstweg zu Erholungszwecken befahren wird, stellt ein wesentliches Tatbestandsmerkmal einer Übertretung des § 33 Abs 3 iVm § 174 Abs 4 lit a Forstgesetz 1975 dar.

Schlagworte
Forstweg, Befahren, Tatbestandsmerkmal
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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