RS UVS Kärnten 1995/09/18 KUVS-311/5/95

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Veröffentlicht am 18.09.1995
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Rechtssatz

Führt die Beschuldigte als Eigentümerin und Halterin eines sechsjährigen Hundes "Dobermann" diesen auf dem eigenen Anwesen unangeleint und ohne Beißkorb so umher, daß dieser Hund sich auf die Bundesstraße und danach auf das Anwesen des Nachbars begeben konnte, wo er zwischen Haus und Wirtschaftsgebäude frei umherlief, den Hof des Nachbars verunreinigte und auch dort befindliche Sommergäste verängstigte, so ist die beschuldigte Hundehalterin verwaltungsstrafrechtlich nach dem Tierseuchengesetz verantwortlich.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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