RS UVS Oberösterreich 1995/10/11 VwSen-250307/3/Kon/Fb

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Veröffentlicht am 11.10.1995
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Rechtssatz

Dem Berufungsvorbringen ist zunächst entgegenzuhalten, daß ein sachlicher Zusammenhang oder eine Vergleichbarkeit zwischen Erst- und Wiederholungstat keine Voraussetzung für die Anwendung des zweitqualifizierten Strafsatzes nach dem AuslBG (Wiederholungstat) ist. Der zweitqualifizierte Strafsatz wurde sohin von der Erststrafbehörde zu Recht angewendet. Allerdings ist in diesem Zusammenhang aufzuzeigen, daß bei Anwendung des Wiederholungsstrafsatzes die Wiederholungstat nicht als straferschwerender Umstand hätte gewertet werden dürfen (Doppelwertungsverbot). Da jedoch die außerordentliche Strafmilderung gemäß § 20 VStG voll ausgeschöpft wurde, hat die Nichtbeachtung des Doppelwertungsverbotes keine nachteiligen Folgen für den Beschuldigten bewirkt.

Nach den Bestimmungen des § 19 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat (Abs.1). Weiters ist auf das Ausmaß des Verschuldens bei der Strafbemessung besonders Bedacht zu nehmen (Abs.2).

Gemäß § 21 Abs.1 VStG kann die Behörde ohne weiteres Verfahren von der Verhängung einer Strafe absehen, wenn das Verschulden des Beschuldigten geringfügig ist und die Folgen der Übertretung unbedeutend sind. Sie kann den Beschuldigten jedoch gleichzeitig unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid ermahnen, sofern dies erforderlich ist, um den Beschuldigten von weiteren strafbaren Handlungen gleicher Art abzuhalten.

Nach der glaubwürdigen Verantwortung des Beschuldigten, sind der unterbliebene Antrag auf Verlängerung der Beschäftigungsbewilligung und die dadurch verursachte Verletzung der Bestimmungen des § 3 Abs.1 AuslBG offenkundig auf eine seinerseits erfolgte administrative Fehlleistung zurückzuführen. Diese Fehlleistung hatte nach Angaben des Beschuldigten ihre Ursache in einer gesundheitlichen Kriesensituation seiner Gattin, die, dem Berufungsvorbringen nach, die Angelegenheiten des AuslBG im Betrieb des Beschuldigten wahrnimmt. Ein Motiv dafür, daß der Beschuldigte um seines Vorteils willen den genannten Ausländer in der Zeit von 2. November 1993 bis 9. Dezember 1993 ohne Beschäftigungsbewilligung beschäftigte, ist nicht erkennbar. Dies zeigt sich schon darin, daß der Ausländer auch während der Tatzeit zur Sozialversicherung angemeldet war. Aufzuzeigen ist weiters, daß der Beschuldigte am 6.12.1993 um die Beschäftigungsbewilligung eingekommen war und ihm diese bereits am 9.12.1993 erteilt worden ist. Dieser kurze Zeitraum zwischen Antrag und Erteilung der Beschäftigungsbewilligung kann als deutliches Indiz dafür gewertet werden, daß der Beschuldigte berechtigterweise davon hatte ausgehen können, daß die Beschäftigungsbewilligung verlängert werde, wie weiters dafür, daß durch die zwischenzeitlich bewilligungslose Beschäftigung des Ausländers, die durch die Strafnorm des AuslBG geschützten Interessen keine besondere Gefährdung erlitten. Unter diesem Gesichtspunkt erweist sich die, wenn auch unter voller Ausschöpfung der außerordentlichen Strafmilderung verhängte Strafe, in bezug auf den Verschuldensgrad als auch auf die Tatfolgen als überhöht. Aufzuzeigen ist, daß eine weitere Unterschreitung der gesetzlichen Mindeststrafe, um dem geringen Schuldgehalt zu entsprechen, von Gesetzes wegen nicht möglich gewesen wäre. In Anbetracht dieses Umstandes erscheint es noch einmal für vertretbar, dem Beschuldigten die Rechtswohltat des § 21 VStG zu gewähren und von der Verhängung einer Strafe abzusehen. Das Aussprechen einer Ermahnung war allerdings unumgänglich, da der Beschuldigte immerhin innerhalb eines Zeitraumes von zwei Jahren zweimal gegen die Bestimmungen des AuslBG verstoßen hat.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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