Da das Wiener Übereinkommen 1968 in diesem Punkt nicht in die innerstaatliche Rechtsordnung transformiert worden ist, besteht keine gesetzliche Verpflichtung, wonach das Unterscheidungszeichen des Heimatstaates des ausländischen Kraftfahrzeuglenkers in einer bestimmten Größe ausgeführt werden müßte. Eine Verwaltungsübertretung liegt daher im hier zu beurteilenden Fall nicht vor; das Verwaltungsstrafverfahren war daher gemäß §45 Abs1 Z1 VStG einzustellen.