RS UVS Kärnten 1995/12/07 KUVS-1396/1/95

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Veröffentlicht am 07.12.1995
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Rechtssatz

Geht aus einem gegen eine Strafverfügung eingebrachten Einspruch nicht hervor, daß sich dieser nur gegen den Strafausspruch richtet, so ist es der Behörde erster Instanz versagt, von einer Rechtskraft des Schuldspruchs auszugehen und nur mehr über die Strafe zu entscheiden. Tut sie es trotzdem, so nimmt sie eine Entscheidungsbefugnis in Anspruch, die ihr nicht zusteht. Durch einen nicht ausdrücklich auf die Höhe der Strafe beschränkten Einspruch tritt die Strafverfügung ex lege außer Kraft. Sie scheidet also aus dem Rechtsbestand aus.  Diese Wirkung kann durch eine spätere Einschränkung des Einspruchs auf die Strafe nicht mehr aus der Welt geschafft werden. Für die Beurteilung, ob sich ein Einspruch nur gegen das Strafausmaß richtet, kommt es nicht alleine darauf an, daß der Bestrafte nach längerer Erörterung in seinem Schlußsatz um eine mildere Strafe ersucht, sondern ist der Inhalt dieses Rechtsmittels in seiner Gesamtheit dafür maßgebend, ob bei objektiver Betrachtungsweise davon ausgegangen werden kann, daß der Bestrafte auch den Schuldspruch bekämpft (Behebung des erstinstanzlichen Bescheides).

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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