RS UVS Wien 1995/12/13 03/P/18/1603/95

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Veröffentlicht am 13.12.1995
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Rechtssatz

§ 58 Abs 1 StVO verbietet - im Gegensatz zu § 5 Abs 1 leg cit - nur das Lenken, nicht aber auch die Inbetriebnahme oder das Schieben eines Fahrzeuges

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Inbetriebnahme eines Fahrzeuges Mangel an entsprechender körperlicher und geistiger Verfassung
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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