RS UVS Oberösterreich 1995/12/22 VwSen-102879/1/Weg/Ri

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Veröffentlicht am 22.12.1995
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Rechtssatz

Gemäß der im Verfassungsrang stehenden Bestimmung des § 5 Abs.6 StVO 1960 in der Fassung der 19. StVO-Novelle ist an Personen, die gemäß Abs.5 Z2 zu einem Arzt gebracht werden und die verdächtig sind, sich in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand zu befinden, eine Blutabnahme zum Zweck der Bestimmung des Blutalkoholgehaltes vorzunehmen; die Betroffenen haben diese Blutabnahme vornehmen zu lassen.

Gemäß § 5 Abs.5 Z2 StVO 1960 sind Organe der Straßenaufsicht berechtigt, Personen, von denen vermutet werden kann, daß sie sich in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befinden, zum Zwecke der Feststellung des Grades der Beeinträchtigung durch Alkohol zu einem im öffentlichen Sanitätsdienst stehenden oder bei einer Bundespolizeibehörde tätigen Arzt zu bringen, sofern eine Untersuchung gemäß Abs.2 (Atemluftprobe) aus in der Person des Probanden gelegenen Gründen nicht möglich war. Wer zum Zwecke der Feststellung des Grades der Beeinträchtigung durch Alkohol zu einem Arzt gebracht wird, hat sich einer Untersuchung durch diesen zu unterziehen.

Nachdem als einziges Beweismittel für die Alkoholbeeinträchtigung der aus der Blutabnahme resultierende Alkoholgehalt des Blutes vorliegt, ist zu prüfen, ob dieses Beweismittel verwertbar ist oder ob ein Beweismittelverwertungsverbot die Verwertung dieses Beweises ausschließt.

Die noch zur alten Rechtslage ergangene Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (verstärkter Senat) ist für die Beurteilung dieser Frage nicht nur hilfreich sondern direkt umsetzbar. Demnach dürfen die Ergebnisse einer Blutalkoholuntersuchung zur Erbringung des Nachweises der Begehung einer Verwaltungsübertretung gegen einen Verkehrsteilnehmer als Beschuldigten, dem ohne dessen Verlangen oder ohne dessen Zustimmung Blut abgenommen worden ist, im Verwaltungsstrafverfahren nur unter der Voraussetzung verwertet werden, daß die Blutabnahme nicht gegen § 5 Abs.6 StVO verstoßen hat. Eine gegen die Vorschriften des § 5 Abs.6 StVO 1960 (alte Rechtslage) verstoßende Blutabnahme ist verfassungswidrig.

§ 5 Abs.6 StVO 1960 (neue Rechtslage) stellt eine ausdrücklich in den Rang einer Verfassungsbestimmung erhobene Ausnahmebestimmung dar. Eine verfassungsgesetzliche Ausnahmebestimmung ist streng und somit einschränkend, zu interpretieren. Dies ergibt, daß der im § 46 AVG verankerte Grundsatz, daß die Beweismittel nicht taxativ aufgezählt sind, bei der Beurteilung der Übertretung nach § 5 Abs.1 StVO 1960 nicht so weit ausgedehnt werden darf, daß auch den Bestimmungen des § 5 Abs.6 StVO 1960 zuwiderlaufende Blutproben zur Herstellung des Schuldbeweises verwendet werden dürften. Weil eine Blutabnahme zufolge der hier anzuwendenden Verfassungsbestimmung nur zulässig ist, wenn die Untersuchung der Atemluft aus in der Person des Probanden gelegenen Gründen nicht möglich war und weil (siehe Sachverhalt) derartige in der Person des Probanden gelegene Gründe nicht vorliegend waren, wurde die im Verfassungsrang stehende Bestimmung des § 5 Abs.6 StVO 1960 verletzt.

Das entgegen § 5 Abs.6 StVO 1960 zustandegekommene Beweisergebnis ist sohin kein zur Erbringung des Nachweises der Begehung der Verwaltungsübertretung nach § 99 Abs.1 lit.a StVO 1960 verwertbares. Andere Beweise einer Alkoholbeeinträchtigung iSd § 5 Abs.1 StVO sind mit einer für ein Verwaltungsstrafverfahren ausreichenden Sicherheit nicht vorliegend, sodaß das angefochtene Straferkenntnis zu beheben und das Verfahren einzustellen ist.

Auf die weiteren Berufungsgründe, insbesondere ob für die als Einheitsdelikt zu wertende Gesetzesverletzung eine Bestrafung sowohl in der BRD als auch in Österreich zulässig ist, war bei diesem Verfahrensergebnis nicht mehr einzugehen. Ob sohin eine Verletzung des Art.4 des 7. Zusatzprotokolles der EMRK (ne bis in idem) vorliegt bzw. ob ein Doppelbestrafungsverbot im Wege der Interpretation etwa mit den Bestimmungen des StGB oder auch des VStG abgeleitet werden kann, sei dahingestellt, einiges jedoch spricht sicher auch für eine derartige Annahme.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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