RS UVS Stmk 1996/01/09 30.14-134

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Veröffentlicht am 09.01.1996
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Rechtssatz

Nur eine Übertretung nach § 52 a Z 2 StVO (Mißachtung -Einfahrt verboten-) und nach § 24 Abs 1 lit i StVO (Halten in einer Fußgängerzone), nicht aber auch eine Übertretung nach § 76 a Abs 1 StVO (vorschriftswidriges Befahren einer Fußgängerzone) wird begangen, wenn jemand eine Fußgängerzone zwar entgegen dem Verkehrszeichen -Einfahrt verboten-, jedoch zum Zwecke einer darin zu dieser Zeit erlaubten Ladetätigkeit befährt und das Fahrzeug nach Beendigung der Ladetätigkeit vorschriftswidrig in der Fußgängerzone (zum Halten und Parken) stehenläßt.

Schlagworte
Einfahrtverbot Fußgängerzone Ausnahmeregelung Ladetätigkeit Halten Parken Kumulation
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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