RS UVS Kärnten 1996/01/18 KUVS-546/3/95

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Veröffentlicht am 18.01.1996
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Rechtssatz

Eine verwaltungsstrafrechtliche Verurteilung nach § 32 Abs 1 WRG kann dann nicht erfolgen, wenn sich die Verfolgungshandlungen gegen den Beschuldigten innerhalb der einjährigen Verfolgungsverjährungszeit des § 137 Abs 9 WRG auf die wesentlichen Tatbestandselemente "unmittelbaren oder mittelbaren Beeinträchtigung der Gewässerbeschaffenheit" nicht bezogen haben. (Einstellung des Verfahrens).

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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