RS UVS Niederösterreich 1996/01/22 Senat-MD-95-420

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Veröffentlicht am 22.01.1996
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Rechtssatz

Eine Entfernung von 14,5 bzw 20 m vor einem Kreuzungschnittpunkt ist noch dem Kreuzungsbereich zuzurechnen.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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