RS UVS Kärnten 1996/02/16 KUVS-K1-238/8/95

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Veröffentlicht am 16.02.1996
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Rechtssatz

Führt der Beschuldigte nach rechtskräftiger wasserrechtlicher Bewilligung eine "Reparatur eines Steinkastenwehres" durch und wird die rechtskräftige wasserrechtliche Bewilligung danach für nichtig erklärt und in der Folge die Beseitigung der Anlage innerhalb einer bestimmten Frist angeordnet, so liegt beim Beschuldigten trotz bewilligungskonformen Abschlusses der Reparaturarbeiten vor dem Nichtigkeitsbescheid nach Rechtskraft des Beseitigungsbescheides "Eigenmacht" vor (Einstellung des Verfahrens).

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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