RS UVS Kärnten 1996/03/01 KUVS-291/1/96

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Veröffentlicht am 01.03.1996
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Rechtssatz

Der Spruch des Straferkenntnisses hat alle wesentlichen Tatbestandsmerkmale der zur Last gelegten Verwaltungsübertretung zu umfassen, weil die Tat so eindeutig umschrieben werden muß, daß kein Zweifel darüber bestehen kann, wofür eine Bestrafung erfolgt ist. Diesem Erfordernis ist nur entsprochen, wenn der Spruch alle jene Tatmerkmale enthält, die zur Individualisierung und Konkretisierung des inkriminierten Verhaltens erforderlich sind. Wesentliches Tatbestandselement gemäß § 31a Abs 11 WRG ist, daß eine unverzügliche Meldung bei der für die Bewilligung und Aufsicht zuständigen Behörde unterblieben ist. Die eindeutige Bezeichnung der im konkreten Fall zuständigen Behörde ist daher als notwendiger Spruchbestandteil anzusehen. Die Formulierung "... der Wasserrechtsbehörde zu melden ..." ist nicht als ausreichend anzusehen, da es Kraft Gesetzes (§ 98 Abs 1 WRG) mehrere Wasserrechtsbehörden (Bezirksverwaltungsbehörde, Landeshauptmann, Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft) gibt (Einstellung des Verfahrens).

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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