RS UVS Kärnten 1996/03/12 KUVS-108-109/3/96

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Veröffentlicht am 12.03.1996
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Rechtssatz

Wenn der Fahrzeuglenker während der Fahrt einschläft steht fest, daß er sich beim Lenken des Fahrzeuges in einem im § 58 Abs 1 StVO genannten Zustand befunden hat. Eine zum Einschlafen gegen den Willen des Beteffenden führende Müdigkeit kommt nämlich nicht so schnell, daß der Betreffende nicht seine Fahrt unterbrechen kann. Eine Übertretung nach § 58 Abs 1 StVO liegt daher auch dann vor, wenn die Müdigkeit erst während der Fahrt eingetreten ist bzw ein Ausmaß angenommen hat, das zum Einschlafen führen kann und der Fahrer dessen ungeachtet seine Fahrt fortsetzt. Es kommt daher nicht darauf an, wie sich der betreffende Fahrer bei Antritt der Fahrt gefühlt hat. Nimmt der Beschuldigte am Vorfallstag bis 2.45 Uhr an einer Betriebsbesprechung teil, hält sich danach in einem Gasthaus auf, wo Alkohol konsumiert wurde und trat dann die Heimfahrt an, so sind für den Beschuldigten unter diesen Voraussetzungen bei gehöriger Aufmerksamkeit das Auftreten von Ermüdungserscheinungen vorhersehbar gewesen. Es entspricht den Erfahrungen des täglichen Lebens, daß Ermüdungserscheinungen einer durchwachten Nacht durch Alkoholgenuß noch verstärkt werden. Der Hinweis des Beschuldigten auf einen "Sekundenschlaf" kann ihn unter diesen genannten Umständen nicht exkulpieren.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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