RS UVS Kärnten 1996/03/12 KUVS-1385-1390/10/95

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Veröffentlicht am 12.03.1996
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Rechtssatz

Wird das Beschwerdevorbringen sofort nach Einlangen der gesamten Beschwerde der belangten Behörde übermittelt und läßt die belangte Behörde nicht erkennen, daß sie die Absicht hatte als Dienstaufsichtsbehörde im Sinne des § 89 Abs 2 SPG ein Verfahren abzuführen, so ist ungeachtet der im § 89 Abs 2 SPG festgelegten Fristen aus Gründen der Prozeßökonomie die Zuständigkeit des Verwaltungssenates auch vor Ablauf von drei Monaten zu bejahen, ohne daß es einer förmlichen Negativfeststellung der belangten Behörde als Dienstaufsichtsbehörde bedurft hätte.

Mit Beschluß des Verfassungsgerichtshofes vom 10.6.1997, Zl. B 1140/96-12 wurde die Behandlung der Beschwerde gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates für Kärnten, Zl. KUVS-1385-1390/10/95, abgelehnt.

Mit Beschluß des Verwaltungsgerichtshofes vom 11.11.1997, Zl. 97/01/0905-3 wurde die Beschwerde gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates für Kärnten vom 12.3.1996, Zl. KUVS-1385-1390/10/95, betreffend Ausübung unmittelbarer behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt, zurückgewiesen. Mit Beschluß des Verwaltungsgerichtshofes vom 11.11.1997, Zl. 96/01/0410-11 wurde die Beschwerde gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates für Kärnten vom 12.3.1996, Zl. KUVS-1385-1390/10/95, betreffend Ausübung unmittelbarer behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt, als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.

Mit Beschluß des Verwaltungsgerichtshofes vom 29.7.1998, Zlen. 98/01/0063 bis 0068-5 werden die Beschwerde und die damit verbundenen Anträge auf "Wiederaufnahme des Verfahrens" und auf "Wiedereinsetzung in den vorigen Stand" zurückgewiesen.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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