RS UVS Kärnten 1996/03/12 KUVS-1385-1390/10/95

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Veröffentlicht am 12.03.1996
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Rechtssatz

Dadurch, daß die jeweils einschreitenden Beamten dem Beschwerdeführer ein Kärtchen mit der Dienstnummer sowie der Telefonnummer der Bundespolizeidirektion A übergeben bzw ihm auf Anfrage mündlich die Dienstnummer bekanntgeben, wurde der Beschwerdeführer in seinen Rechten gemäß § 9 Abs 1 der Richtlinienverordnung nicht verletzt. Sofern gewährleistet ist, daß dem Betroffenen die Dienstnummer auf andere Weise unverzüglich zur Kenntnis gelangt, kann diese auch auf eine andere zweckmäßige Weise bekanntgegeben werden als durch Aushändigung einer mit der Dienstnummer, der Bezeichnung der Dienststelle und deren Telefonnummer versehenen Karte.

Mit Beschluß des Verfassungsgerichtshofes vom 10.6.1997, Zl. B 1140/96-12 wurde die Behandlung der Beschwerde gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates für Kärnten, Zl. KUVS-1385-1390/10/95, abgelehnt.

Mit Beschluß des Verwaltungsgerichtshofes vom 11.11.1997, Zl. 97/01/0905-3 wurde die Beschwerde gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates für Kärnten vom 12.3.1996, Zl. KUVS-1385-1390/10/95, betreffend Ausübung unmittelbarer behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt, zurückgewiesen. Mit Beschluß des Verwaltungsgerichtshofes vom 11.11.1997, Zl. 96/01/0410-11 wurde die Beschwerde gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates für Kärnten vom 12.3.1996, Zl. KUVS-1385-1390/10/95, betreffend Ausübung unmittelbarer behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt, als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.

Mit Beschluß des Verwaltungsgerichtshofes vom 29.7.1998, Zlen. 98/01/0063 bis 0068-5 werden die Beschwerde und die damit verbundenen Anträge auf "Wiederaufnahme des Verfahrens" und auf "Wiedereinsetzung in den vorigen Stand" zurückgewiesen.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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