RS UVS Kärnten 1996/03/12 KUVS-1484-1485/7/95

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Veröffentlicht am 12.03.1996
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Rechtssatz

War der Beschwerdeführer als Fremder zum Zeitpunkt der Amtshandlung zur Ausreise verpflichtet, sohin sein Aufenthalt im Bundesgebiet trotz Berufung gegen das Aufenthaltsverbot wegen Aberkennung der aufschiebenden Wirkung rechtswidrig, so liegt zwar ein relevanter Eingriff in das Familienleben des Beschwerdeführers vor, da durch die Ausreiseverpflichtung (§ 22 Abs 1 FrG) dem Beschwerdeführer die Möglichkeit genommen wird, mit seiner Gattin zusammenzuleben. Er wird hiedurch jedoch in seinen Rechten nicht verletzt, weil die Erlassung des Aufenthaltsverbotes aus dem Grund des § 19 FrG zur Erreichung der im Art 8 Abs 2 EMRK genannten Ziele (hier zum Schutz der öffentlichen Ordnung) dringend geboten war. Die gemäß § 20 Abs 1 FrG gebotene Interessensabwägung ging zulasten des Beschwerdeführers aus. Dem verhältnismäßig kurzen Aufenthalt des Beschwerdeführers und dem - offensichtlich erlaubten - Aufenthalt seiner Gattin steht der hohe Stellenwert des Interesses an der Aufrechterhaltung eines geordneten Fremden- und Beschäftigungswesens gegenüber. Die Auswirkungen des Aufenthaltsverbotes auf die Lebenssituation des Beschwerdeführers und seiner Ehegattin sind als nicht schwerwiegender anzusehen, als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von seiner Erlassung. Einschreitende amtshandelnde Organe konnten somit davon ausgehen, den Beschwerdeführer auf frischer Tat bei der Begehung einer Verwaltungsübertretung nach § 82 Abs 1 Z 1 FrG betreten zu haben. Es ist daher nicht rechtswidrig, wenn dem Beschuldigten eine vorläufige Sicherheit aufgrund des VStG eingehoben und hierüber die entsprechende Bescheinigung ausgestellt wurde. Die Festsetzung und Einhebung einer vorläufigen Sicherheit nach § 37a VStG durch Verfügung des amtshandelnden Organes des öffentlichen Sicherheitsdienstes stellt eine Ausübung unmittelbarer (verwaltungs-)behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt dar, die (auch) beim Unabhängigen Verwaltungssenat anfechtbar ist. Sie ist jedoch nicht rechtswidrig, wenn das einschreitende Organ vor dem Hintergrund des ihm bekannten Sachverhaltes angenommen hat, die Strafverfolgung gegen den Beschwerdeführer würde offenbar unmöglich oder wesentlich erschwert werden.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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