RS UVS Kärnten 1996/03/29 KUVS-315/3/96

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Veröffentlicht am 29.03.1996
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Rechtssatz

Der Belader als Anordnungsbefugter ist für die Einhaltung des höchstzulässigen Gesamtgewichtes verantwortlich, denn durch die Einführung des § 101 Abs 1a KFG ist eine zusätzliche (strafrechtliche) Verantwortlichkeit des Anordnungsbefugten begründet worden, welche neben der verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortlichkeit des Lenkers oder des Zulassungsbesitzers des Kraftfahrzeuges besteht (VwGH vom 16.1.1985, Zahl: 83/03/0322). Dabei ist unter einem "Anordnungsbefugten" im Sinne des § 101 Abs 1a KFG eine solche Person zu verstehen, die damit befaßt ist, die Beladung vorzunehmen und den Ablauf des Beladungsvorganges zu gestalten und solcher hat insbesondere die Menge des Ladegutes zu bestimmen (VwGH vom 12.2.1986, Zahl: 85/03/0046 uva). Aus diesem Grund kann sich der Beschuldigte als Belader nicht mit dem Hinweis exkulpieren, daß er sich bei der Beladung ausschließlich nach den Wünschen seiner Kunden orientiere.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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