RS UVS Oberösterreich 1996/04/24 VwSen-280060/5/Kl/Rd

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Veröffentlicht am 24.04.1996
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Rechtssatz

Im Grunde des festgestellten und nicht bestrittenen Sachverhaltes war zum Tatzeitpunkt bei dem im Spruch näher ausgeführten Schacht in der Sägehalle weder eine Abdeckung noch eine Umwehrung gegeben, sodaß keine Sicherheit gegen Absturz von Personen, Gegenständen und Material gegeben war. Es wurde daher der Tatbestand objektiv erfüllt.

Das Vorbringen des Bw, daß die in der Sägerei beschäftigten Mitarbeiter von diesen Arbeiten gewußt hätten und ihr Verhalten darauf einstellen hätten können, kann den Bw nicht entlasten und insbesondere sein Verschulden nicht entkräften. Gemäß § 5 Abs.1 VStG genügt nämlich zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten, wobei Fahrlässigkeit bei Ungehorsamsdelikten - zu diesen zählt auch die gegenständliche Verwaltungsübertretung - ohne weiteres anzunehmen ist, wenn der Täter nicht glaubhaft macht, daß ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Ein solcher Entlastungsnachweis wurde vom Bw nicht angetreten und nicht erbracht. Vielmehr hätte er initiativ alle Umstände geltend machen müssen, die für seine Entlastung sprechen und er hätte auch initiativ Beweisanträge zum Nachweis seines mangelnden Verschuldens stellen müssen. Dieses hat er aber unterlassen. Es konnte daher jedenfalls von fahrlässiger Begehung ausgegangen werden. Mit der Berufungsbehauptung, daß es sich hinsichtlich der drei Kanäle um nur eine Verwaltungsübertretung und nicht um drei Delikte handle, ist der Bw nicht im Recht, weil es sich bei § 18 Abs.1 AAV um ein anlagenbezogenes Arbeitnehmerschutzrecht handelt. Entscheidend ist lediglich, daß Öffnungen und Vertiefungen im Fußboden von Betriebsräumen gegen Absturz von Personen, Gegenständen und Material gesichert werden müssen. Handelt es sich um eine Mehrzahl solcher konkreter Plätze, so wird - wegen der Vielzahl der Gefährdungsquellen für die Gesundheit von Arbeitnehmern - eine einheitliche Straftat nicht angenommen werden können. Es spielt im anlagenbezogenen Arbeitnehmerschutzrecht keine entscheidende Rolle, ob an einem solchen Arbeitsplatz gleichzeitig oder in zeitlicher Abfolge verschiedene Arbeitnehmer tätig sind (vgl. VwGH vom 29.9.1992, 88/08/0181).

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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