RS UVS Kärnten 1996/05/13 KUVS-506-513/6/96

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Veröffentlicht am 13.05.1996
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Rechtssatz

Befährt der Beschuldigte mit seinem Fahrrad die Fußgängerzone außerhalb der kundgemachten Zeit der Ladetätigkeit, macht er sich verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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