RS UVS Kärnten 1996/05/23 KUVS-171/1/96

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.05.1996
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Rechtssatz

Wer einen Dobermann-Rüden in einem wutgefährdeten Gebiet weder an die Kette legt, noch durch Absperrung sicher verwahrt oder an der Leine führt, sondern frei herumlaufen läßt, macht sich verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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