RS UVS Kärnten 1996/06/12 KUVS-80-81/3/96

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Veröffentlicht am 12.06.1996
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Rechtssatz

Ist im Verfahren vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat nicht feststellbar, wo das Überholmanöver begonnen und beendet wurde, wie weit die Sicht des Beschuldigten, gemessen von seiner Position zu Beginn des Überholmanövers tatsächlich reichte, und insbesondere welche Länge die Überholstrecke hatte, ist nach dem Grundsatz "in dubio pro reo" vorzugehen (Einstellung des Verfahrens).

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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