RS UVS Steiermark 1996/06/19 30.15-38/96

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Veröffentlicht am 19.06.1996
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Rechtssatz

Der bevollmächtigte Vertreter bringt eine Berufung gegen ein Straferkenntnis nicht in dieser Eigenschaft, sondern unzulässigerweise in eigenem Namen ein, wenn die in Ich-Form gehaltene und nur von ihm unterfertigte Berufung (der nur sein Name beigesetzt ist) lautet wie folgt: - Innerhalb offener Frist erhebe ich gegen Ihr Straferkenntnis das Rechtsmittel der Berufung und begründe dies damit, daß ich ein Bruttoeinkommen von S 18.000,-- (netto S 13.534,--) beziehe, womit ich eine Frau und zwei minderjährige Kinder zu versorgen habe. Unter Berücksichtigung dieses Sachverhaltes ersuche ich um Strafminderung. - So hatte sich aus dem Straferkenntnis eindeutig ergeben, daß es gegen die Beschuldigte, Frau H. (seine Vollmachtgeberin) ergangen war, weshalb die unzulässige Einschreitung des Vertreters in eigenem Namen vor allem daran erkennbar war, daß der Vertreter bei der Beschreibung seiner persönlichen Verhältnisse (und nicht jener der Beschuldigten) auf seine Frau (und nicht auf die Beschuldigte) Bezug genommen hatte. So hatte die Beschuldigte in weiteren selbst eingebrachten Berufungen andere Angaben zu ihren persönlichen Verhältnissen gemacht.

Schlagworte
Einschreiter Berufung in eigenem Namen Vertretungsbefugnis Zurückweisung
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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