RS UVS Wien 1996/06/28 04/G/35/549/95

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Veröffentlicht am 28.06.1996
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Rechtssatz

Die Herstellung von Bekleidungsgegenständen ist eine künstlerische Tätigkeit und unterliegt daher nicht der Gewerbeordnung, wenn die Art und Weise ihrer Gestaltung eigenschöpferischen Gestaltungsprinzipien entspricht, die eine künstlerische Ausbildung und Begabung der Berufungswerberin voraussetzen (Textilkünstlerin; vgl VwGH 15.9.1993, 91/13/0112).

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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