RS UVS Vorarlberg 1996/07/15 3-51-01/95

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Veröffentlicht am 15.07.1996
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Rechtssatz

Nur in dem Umfang, in dem die Verletzung der Richtlinien-Verordnung geltend gemacht wird, ist eine Beschwerde nach §89 Abs4 SPG jedenfalls noch rechtzeitig, wenn sie binnen 14 Tagen nach der Mitteilung der Dienstaufsichtsbehörde, daß keine Richtlinienverletzung festgestellt worden sei, beim Unabhängigen Verwaltungssenat eingebracht wird. Dagegen muß eine Beschwerde wegen Verletzung subjektiver Rechte (vgl §88 SPG) bzw. eine (sonstige) Maßnahmenbeschwerde nach §67c Abs1 AVG innerhalb von sechs Wochen ab dem Zeitpunkt, in dem der Beschwerdeführer von der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt Kenntnis erlangt hat, beim Unabhängigen Verwaltungssenat eingebracht werden.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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