RS UVS Oberösterreich 1996/07/31 VwSen-310026/2/Ga/La

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Veröffentlicht am 31.07.1996
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VwSen-310022 v. 31.7.1996 Rechtssatz

Die objektive Tatseite begründend verweist die belangte Behörde auf die Feststellungen von Amtssachverständigen, die den von der Umweltrechtsabteilung des Amtes der o.ö. Landesregierung am 7.6. und am 24.10.1994 an Ort und Stelle durchgeführten behördlichen Überprüfungen zugezogen waren. Die Überprüfungstage wurden im Schuldspruch als Tatzeiten angelastet. Nach Wiedergabe von Teilen dieser Feststellungen und nach Darstellung der Rechtslage schloß die belangte Behörde auf die Erfüllung des Tatbildes im Sinne des als verletzt zugrundegelegten § 137 Abs.2 lit.h WRG 1959. Die Berufungswerberin wendet unrichtige Feststellung des Sachverhalts, unrichtige Beweiswürdigung sowie unrichtige rechtliche Beurteilung ein und führt hiezu aus, daß aus dem Sachverhalt, soweit ihn die Strafbehörde ermittelt hat, keine Einleitung in die Betriebskanalisation festgestellt werden habe können. Vielmehr würden hier lediglich hypothetische Fälle, wie Unfallsituationen etc. geschildert. Derartige Fälle aber hätten nicht stattgefunden und liege daher auch kein Einleiten im Sinne der zitierten Norm vor.

Schon dieses Vorbringen führt die Berufung zum Erfolg. Gemäß dem vorliegend angelasteten Straftatbestand nach § 137 Abs.2 lit.h WRG 1959 ist der sogen. Indirekteinleiter in eine Kanalisation strafbar, wenn die Bewilligung - sofern eine solche erforderlich ist - nicht vorliegt (vgl. hiezu Raschauer, Kommentar zum Wasserrecht (1993) K 137/7 zu lit.h, mit Verweis auf § 32 Rz 12). Tatbildlich ist zufolge des klaren Wortlauts dieser Bestimmung davon auszugehen, daß eine unbefugte solche Einleitung tatsächlich geschehen ist oder aktuell geschieht (arg.: das hier maßgebliche Tätigkeitsverb "vornimmt" drückt unzweifelhaft aus, daß etwas getan, ausgeführt wird; vgl. Duden (1995) Bd 4, Rz 139). Die Herbeiführung einer Gewässerverunreinigung oder bloß der Gefahr einer solchen ist nicht Tatmerkmal. Daher ist ein schlichtes Tätigkeitsdelikt zu beurteilen.

Gerade aber eine als tatsächliches Geschehen verstandene Einleitung ist für die im Schuldspruch angegebene Tatzeit aus der Aktenlage nicht, jedenfalls nicht hinreichend beweiskräftig, nachvollziehbar. So spricht in der über die behördliche Überprüfung am 7.6.1994 aufgenommenen Niederschrift der Amtssachverständige Dipl.-Ing. E nur von möglicher Gefahrensituation ("im Falle" eines Gebrechens "kann" Dieselkraftstoff in die Abwasserbecken und auch direkt in den Untergrund eindringen). Eine Befundaufnahme dahin, daß der Amtssachverständige oder sonst ein Behördenorgan die an diesem Tag vorgenommene Einleitung von mineralölverschmutzten Abwässern in eine Kanalisation festgestellt hätte, enthält diese Niederschrift nicht. Es ist auch keine Wahrnehmung über irgendwelche Spuren einer Ölverschmutzung/-versickerung an der Bodenoberfläche im Bereich der Zapfsäule für diesen Tag festgehalten. Und schließlich trifft die Niederschrift über die Beobachtung irgendwelcher Betankungsvorgänge an diesem Tag oder anderen Tagen keine Aussage.

In der Niederschrift über die behördliche Überprüfung am 24.10.1994 hingegen wiederholt derselbe Amtssachverständige zunächst wörtlich seine bezügliche Äußerung vom 7.6.1994. Er hält weiters fest, daß die Tankstelle nun unverändert vorgefunden worden sei, eine wasserrechtliche Bewilligung für die Ableitung der Abwässer aus der Tankstelle nicht vorliege und daß bei allfälligen Gebrechen im Bereich der Zapfsäule mit einer massiven Verunreinigung der Deponie bzw. des Deponiesickerwassers und in der Folge auch des Grundwassers zu rechnen sei. Daß aber die Einleitung von wie auch immer verschmutzten Abwässern aus der Betriebstankstelle in eine Kanalisation an diesem Tag vorgenommen worden wäre, geht auch aus dieser Niederschrift nicht hervor - auch nicht aus Punkt 2. der Befundaufnahme und Punkt 3. des bezügl. Gutachtens des Amtssachverständigen für Bau/Gewerbetechnik, Ing. W . Ebensowenig gibt diese Niederschrift über Betankungsvorgänge oder Spuren von Ölverschmutzungen Auskunft.

In diesem Zusammenhang hält der unabhängige Verwaltungssenat nur als obiter dictum fest, daß die unter den zit. Fundstellen der Niederschriften gleichzeitig protokollierten Maßnahmenempfehlungen der Sachverständigen zur Gefahrenprophylaxe nicht als Befundaufnahme von Fakten gedeutet werden können.

Diese Beweislage würdigend stellt das erkennende Mitglied fest, daß die der spruchgemäßen Tatbezeichnung zugrundegelegte Sachverhaltsannahme, wonach an den beiden Tattagen die im Bereich der Betriebstankstelle anfallenden mineralölverschmutzten Abwässer ... abgeleitet wurden, sich nicht auf die Ergebnisse der Augenscheinsüberprüfungen berufen kann. Der angefochtene Schuldspruch beruht insofern auf einer aktenwidrigen Sachverhaltsannahme. Mit anderen Worten: Der Nachweis des für die Tatbildlichkeit im Lichte des § 137 Abs.2 lit.h WRG 1959 maßgebenden Sachverhalts konnte aus dieser Aktenlage nicht geführt werden, sodaß sich insgesamt die der Berufungswerberin zur Last gelegte Tat als nicht erweislich herausgestellt hat. Schon aus diesem Grund war das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben und das Verfahren - gemäß § 51e Abs.1 VStG ohne öffentliche mündliche Verhandlung - einzustellen.

Bei diesem Ergebnis braucht nicht mehr näher untersucht zu werden bzw. kann dahingestellt bleiben, ob

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im Berufungsfall der spruchgemäß (wie sich gezeigt hat: zu unrecht) vorgehaltene Lebenssachverhalt - hätte er so stattgefunden

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rechtlich zur Gänze überhaupt als Indirekteinleitung in eine Kanalisation beurteilt werden durfte und nicht vielmehr, uU. in Tateinheit, dem § 137 Abs.3 lit.g WRG 1959 zu unterstellen gewesen wäre;

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unter dem Blickwinkel auch dieses Falles die Frage des Vorliegens bzw. Nichtvorliegens einer wasserrechtlichen Bewilligung für die spruchgemäß angenommene Einleitung allein am Bewilligungsbescheid des Landeshauptmannes von OÖ. vom 12.4.1985, Zl., gemessen werden durfte (vgl. diesbezüglich die Entscheidungsgründe zum h. Erk. VwSen-310022/3/Ga/La vom heutigen Tag); immerhin weist auch der Amtssachverständige für Bau/Gewerbetechnik im Befund vom 24.10.1994 fallbezogen auf den Bescheid des Landeshauptmannes von OÖ. vom 14.9.1993, als hier - zumindest aus seiner Sicht - offenbar auskunftsreichen und daher nicht von vornherein unbeachtlichen Bewilligungsakt hin.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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