RS UVS Kärnten 1996/08/30 KUVS-11/7/96

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Veröffentlicht am 30.08.1996
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Rechtssatz

Nach dem Wortlaut des § 39 Abs 1 VStG genügt für die Rechtmäßigkeit der Sicherungsmaßnahme der bloße Verdacht einer Verwaltungsübertretung für die Verfall von Gegenständen als Strafe vorgesehen ist. Eine Beschlagnahme darf also nicht erst dann verfügt werden, wenn eine derartige Verwaltungsübertretung als erwiesen anzunehmen ist - mit dieser Frage hat sich die Behörde im Rahmen des abzuführenden Verwaltungsstrafverfahrens auseinanderzusetzen - sondern schon dann, wenn die näheren Umstände für die Begehung einer solchen Verwaltungsübertretung sprechen, wobei sich aus der Verwendung der Gegenwartsform im § 39 Abs 1 VStG - "liegt der Verdacht einer Verwaltungsübertretung vor" - ergibt, daß der Verdacht einer Verwaltungsübertretung im Zeitpunkt der Beschlagnahme gegeben sein muß. Dies liegt etwa dann vor, wenn ein Verein Glücksspielautomaten im Vereinslokal aufstellt, bei denen Gewinn und Verlust ausschließlich oder überwiegend vom Zufall abhängen und die die Entscheidung darüber durch eine mechanische oder elektronische Vorrichtung selbsttätig herbeiführen, außerhalb einer Spielbank betrieben bzw zugänglich gemacht hat.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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