Der Spruch eines Straferkenntnisses hat nach §44a Z3 VStG die verhängte Strafe und die angewendete Gesetzesbestimmung zu enthalten. Bei der im §68 Abs4 lita Jagdgesetz vorgesehenen Verfallserklärung der Jagdbeute handelt es sich um eine eigene (Neben-)Strafe im Sinne der vorzitierten Bestimmung, die je nach Ermessen der Strafbehörde zur Verhängung einer Geldstrafe hinzutreten kann und diesfalls im Straferkenntnis ausgesprochen werden muß. Ein solcher Ausspruch ist aber im (mündlich verkündeten) Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft vom 8.2.1996 nicht erfolgt. Demnach war es im angefochtenen Bescheid nicht (mehr) zulässig, die Bestimmung des §68 Abs4 lit.a Jagdgesetz heranzuziehen, um ein gegen den Beschuldigten bereits gefälltes und in Rechtskraft erwachsenes Straferkenntnis nachträglich zu seinem Nachteil abzuändern.