RS UVS Oberösterreich 1996/11/28 VwSen-103996/8/Gu/Mm

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Veröffentlicht am 28.11.1996
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Rechtssatz

Dem Beschuldigten wurde mit Bescheid des Landeshauptmannes vom 8. Juli 1996, als Inhaber der Fahrschule C D, W, gemäß § 114 Abs.5 KFG 1967 die Bewilligung zur Abhaltung eines Fahrschulkurses in R in den Seminarräumen des Messehauptgebäudes B-straße und zwar in der Zeit von 15.7.1996 bis 15.10.1996, erteilt. Dies mit der Maßgabe, daß Fahrschüler zu diesem Fahrschulkurs nur bis längstens 4 Wochen nach Beginn aufgenommen werden dürfen.

Zu diesem Zweck verschaffte sich der Beschuldigte das Verfügungsrecht über die Räumlichkeiten der ehemaligen Fahrschule R., welche den Betrieb eingestellt hatte, nachdem die Räumlichkeiten für den Fahrschulbetrieb desolat waren. In diesem Gebäude in R, R-straße, wurde nur das Büro eingerichtet, welches täglich einige Stunden besetzt gehalten war, um Anmeldungen vornehmen zu können. Der Bürodienst wurde von einer Bekannten des Fahrschullehrers Mag. K. abgewickelt. Die Anmeldungen wurden seit 15.7.1996 entgegengenommen. Der Kurs selbst wurde in geeigneten Räumen im Messediensthaus abgewickelt, wobei 13 Fahrschüler ausgebildet wurden.

Um auf den Kurs aufmerksam zu machen und Interessenten zu gewinnen bediente sich der Beschuldigte eines ihm bekannten Werbefachmannes, welcher Werbetexte und Logos entwarf. In sämtlichen Werbetexten und Logos fand sich die Phantasiebezeichnung "yo-yo", das Wort "R.", die Wortfolge "Fahrschule C D", und zwar in unterschiedlichen Schriftformen und Größen.

In sehr kleinen Schriftzeichen und somit kleingedruckt, fand sich jeweils auch die Bezeichnung "Außenkurs FS C D, Ing. H L, W". Diese Logos und Schriftzeichen fanden sich bei der Kennzeichnung des Büros, des Schulfahrzeuges, auf den Geschäftspapieren wie z.B. auf Anmeldeformular, Kursprotokoll und Preislisten. Darüber hinaus fand sich in einer Postwurfsendung (mit denselben Logos, Phantasienamen und Bezeichnungen sowie insgesamt vier gleichlautenden kleingedruckten Hinweisen auf den Außenkurs FS City Driver Ing. H L, W) unter der Überschrift "brand L new" (Heiße Neuigkeit), die Wortfolge über eine "neue Fahrschule" und "Deine Chancen Deinen Führerschein zu bestehen oder sogar zu gewinnen". Auf der Werbeschrift ist auch eine Preisfrage gestellt, welche lautet: "Wie heißt also die R Fahrschule, die erstmals einen Führerschein verlost? Ergänze die zwei fehlenden Buchstaben .o-y.". Bezüglich der Schulfahrzeuge steht fest, daß ein PKW Marke Seat Cordoba 6 K am 15.7.1996 für die Fahrschule City Driver, "Wohnort" R, angemeldet wurde, desgleichen zwei Motorräder der Marke Yamaha (Type 3LU und 3BM) letztere am 25.7.1996.

Dieser Sachverhalt ist unbestritten und durch Urkundenbeweis bzw. Lichtbilder nachvollziehbar.

Daß das Landesgericht W in der Rechtssache des H B, Fahrschulinhaber in A, gegen Ing. H L und Mag. O K wegen Unterlassung wettbewerbswidriger Handlungen, den Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung als unbegründet abwies, hatte weder bei der Würdigung der Beweise, noch für eine rechtliche Würdigung im Hinblick auf das KFG 1967 eine entscheidungsrelevante Bedeutung, weil nach der Begründung des Beschlusses des LG W vom 30.8.1996, vom Blickwinkel des geschützten Konsumenten und somit des Wettbewerbes her, es nicht von ausschlaggebender Bedeutung war, ob der Kurs im Rahmen eines vom Landeshauptmann genehmigten Außenkurses oder im Rahmen einer neu begründeten Fahrschule abgehalten werden sollte.

Gemäß § 108 Abs.1 KFG 1967 ist das Ausbilden von Bewerbern um eine Lenkerberechtigung und das entgeltliche Weiterbilden von Besitzern einer Lenkerberechtigung durch Vertiefung bereits erworbener Kenntnisse, unbeschadet der § 64 a Abs.5, 109-122 b, nur ihm Rahmen des Betriebes einer Fahrschule zulässig.

Gemäß § 108 Abs.3 leg.cit. bedürfen die Errichtung einer Fahrschule und die Verlegung ihres Standortes der Bewilligung des Landeshauptmannes; die Verlegung des Standortes ist nur innerhalb desselben Bundeslandes zulässig. Der Betrieb der Fahrschule darf erst aufgenommen werden, wenn der Landeshauptmann die Genehmigung hiezu erteilt hat (§ 112 Abs.1).

Gemäß § 114 Abs.5 KFG 1967 ist das Abhalten eines Fahrschulkurses außerhalb des Standortes der Fahrschule nur mit Bewilligung des Landeshauptmannes zulässig. Die Bewilligung darf nur für einen Fahrschulkurs von bestimmter Dauer und nur dann erteilt werden, wenn

a)

der Fahrschulkurs im selben Bundesland abgehalten werden soll,

b)

die im § 110 Abs.1 lit.a angeführten sachlichen Voraussetzungen für den Fahrschulbetrieb, auch für den abzuhaltenden Fahrschulkurs gegeben sind,

 c) die unmittelbare persönliche Leitung des abzuhaltenden Fahrschulkurses durch den Fahrschulbesitzer oder Fahrschulleiter zu erwarten ist.

Gemäß § 134 Abs.1 KFG begeht unter anderem derjenige eine Verwaltungsübertretung, wer diesem Bundesgesetz zuwiderhandelt und ist mit einer Geldstrafe bis zu 30.000 S, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu sechs Wochen zu bestrafen. Gemäß § 40 KFG 1967 hat über einen Antrag auf Zulassung eines Kraftfahrzeuges oder Anhängers zum Verkehr, abgesehen von den im Absatz 2-5 angeführten Fällen, die Behörde zu entscheiden, in deren örtlichen Wirkungsbereich das Fahrzeug seinen dauernden Standort hat. Als dauernder Standort eines Fahrzeuges gilt der Hauptwohnsitz des Antragstellers, bei Fahrzeugen von Unternehmungen der Ort, von dem aus der Antragsteller über das Fahrzeug hauptsächlich verfügt.

 

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes gilt hiezu folgendes:

Ist der Besitzer eines KFZ ein Unternehmer, so wird als Standort der Ort der Niederlassung des Unternehmens anzusehen sein, von dem aus über das KFZ verfügt wird (VwGH 8.2.1961, 1432/60). Ausgehend von der bisherigen Judikatur des O.ö. Verwaltungssenates zur Frage der Standortbegründung, wonach vom Wortlaut der Ankündigung bzw. Werbung Maß genommen wurde, war für den gegenständlichen Fall insoferne nichts Entscheidendes zu gewinnen, als bei der Werbeaussendung, die von einer "neuen Fahrschule in R" sprach, auch gleichzeitig, wenn auch sehr kleingedruckt, der Hinweis stand, daß es sich um einen "Außenkurs der FS C D, Inhaber Ing. L, W.", handelte.

Sohin war die Sache, die demnach keine endgültige Beurteilung zuließ, nach anderen, für die nach dem Kern des Begriffes "Standort" maßgeblichen Kriterien zu messen.

Es ist der ersten Instanz zuzugestehen, daß die Art der Werbung mit dem kleingedruckten Hinweis auf den Außenkurs und die Anmeldung von Schulfahrzeugen auf einen Zulassungsort in R, den Anschein für die Errichtung einer neuen Fahrschule erwecken kann.

Die Bestimmung über die Bewilligungspflicht für die Errichtung einer Fahrschule regelt inhaltsmäßig die Antrittsvoraussetzung für die selbständige berufsmäßige Ausübung eines besonderen Dienstleistungsgewerbes, welches allerdings im KFG geregelt ist, wobei neben sonstigen strengen, zum Teil präsumtiven Antrittsvoraussetzungen eine besondere Leitungs- und Residenzpflicht des Befugten normiert ist. (vgl. hiezu § 109 Abs.1 lit.d KFG)

Die Errichtung einer Fahrschule weist nicht zu übersehende Ähnlichkeiten mit der Begründung einer Stammgewerbeberechtigung auf, wobei die Erlaubnis zur Abhaltung eines Außenkurses die Verwandtschaft zur Errichtung einer zeitlich limitierten Filiale aufweist.

Zur Interpretation heranzuziehen ist § 339 Abs.2 GewO 1994, hilfsweise auch die Judikatur des VwGH zu § 3 Z2 und 3 AVG, zum Unternehmenssitz; zu Sitz und Wohnsitz auch jene des Verfassungsgerichtshofes z.B. Slg.9858/1982 und jene der ordentlichen Gerichtsbarkeit zu § 75 JN.

Der Verwaltungsgerichtshof hat als Auslegungshilfe in mannigfacher Form bezüglich des Unternehmenssitzes festgestellt, daß als maßgebliches Kriterium für dessen Bestimmung jener Ort anzunehmen ist, an dem die Fäden für die Disposition über Personal- und Sachaufwand zusammenlaufen, wo die Unternehmensstrategien entwickelt werden, die Direktiven an die Verhaltensweisen des Personales ergehen, die Finanzübersicht geführt wird - wo also die Verwaltung geführt wird - sohin die unternehmerische Leitung tatsächlich stattfindet und präsent ist (vergl. VwGH v. 25.3.1983, 81/04/0026).

Gewiß ist es einem Unternehmer möglich mehrere Standorte (Stammgewerbeberechtigungen) zu errichten. Für deren Begründung (und die dabei zu pflegende rechtliche Beurteilung) gelten aber die eben beschriebenen Kriterien je gesondert.

Die Frage der Erlaubtheit knüpft erst - bei Anwendung der im Verwaltungsstrafverfahren gebotenen deduktiven Denkmethode - daran an.

Daß R ein wie zuvor beschriebenes gesondertes Zentrum gewesen wäre oder daß dies unmittelbar aus den Umständen hervorgeleuchtet hätte (wobei für die Errichtung neben der Willenskomponente die oben dargestellten maßgeblichen präsumtiven Tatsachenkomponenten hätten erfaßt werden müssen), ist weder im erstinstanzlichen Verfahren hervorgetreten noch hat sich dies im Berufungsverfahren erweisen lassen.

Ob die Zulassung der Schulfahrzeuge auf einen Standort in R. zu Recht erfolgte, war in diesem Verfahren nicht zu prüfen. Die Verteidigungslinie des Beschuldigten, daß es sich bei den Aktivitäten in Ried nur um die Ausübung der Befugnis, welche durch die Bewilligung eines Außenkurses gedeckt war, gehandelt hat, konnte somit in einer für die Bestrafung hinreichenden Weise nicht widerlegt werden, weshalb mit der Aufhebung des angefochtenen Straferkenntnisses und Einstellung des Verfahrens vorzugehen war.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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