RS UVS Vorarlberg 1996/11/29 1-1172/95

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Veröffentlicht am 29.11.1996
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Rechtssatz

Der Verwaltungssenat erachtet es für glaubwürdig, daß der Beschuldigte nicht über ausreichende sprachliche Kenntnisse verfügt hat, um den Inhalt und die Tragweite der ihm gegenüber mündlich verkündeten behördlichen Erledigung zu verstehen. Ein Indiz für diese Annahme ist die Tatsache, daß der Beschuldigte kurz zuvor von der Landespolizei des Fürstentums Liechtenstein - aber auch vor der Bezirkshauptmannschaft G - nur unter Beiziehung eines Dolmetschers einvernommen wurde. Auch die vom Verwaltungssenat beim früheren Arbeitgeber des Beschuldigten diesbezüglich ergänzend durchgeführte Erhebung hat zu keinem anderen Ergebnis geführt, zumal sich herausgestellt hat, daß der Beschuldigte mit den maßgebenden Angestellten dieser Baufirma serbokroatisch und nicht deutsch gesprochen hat. Schließlich enthält auch die Niederschrift über die mündliche Verkündung des Straferkenntnisses keinen Vermerk über die Sprachkenntnisse des Beschuldigten;der damalige Verhandlungsleiter konnte sich anläßlich seiner vor dem Verwaltungssenat erfolgten Einvernahme an diese nicht mehr konkret erinnern. Die in Bezug auf das Vorhandensein ausreichender Sprachkenntnisse bestehenden Zweifel können somit nicht ausgeräumt werden. In diesem Zusammenhang ist auch zu berücksichtigen, daß selbst bei einem Fremden, der sich im normalen Leben hinreichend verständigen kann, nicht ohne weiteres der Schluß zulässig ist, daß er die bei einer Amtshandlung gebrauchten verfahrensrechtlichen Ausdrücke verstehen kann. Bei der hier stattgefundenen Vorführung wurde der Beschuldigte überdies getrennt in zwei Verfahren einvernommen, weshalb es nicht von der Hand zu weisen ist, daß er die ihm gegenüber erfolgte Abnahme der Effekten rechtlich nicht eindeutig zuordnen konnte.

Schlagworte
Sprachkenntnisse
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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