Es ist davon auszugehen, daß gegenüber dem Beschwerdeführer zu keinem Zeitpunkt persönlich "eingeschritten" wurde (vgl. §89 Abs2 SPG). Dem Beschwerdeführer fehlt somit schon mangels eines ihm gegenüber erfolgten "Einschreitens eines Organs des öffentlichen Sicherheitsdienstes" die Beschwerdelegitimation. Abgesehen davon hat sich der Gendarmeriebeamte - entgegen dem Beschwerdevorbringen - auch korrekt verhalten und keine Berufspflicht verletzt, da er den Beschwerdeführer lediglich gemäß dem behördlichen Auftrag auf seine Ausreiseverpflichtung aufmerksam machen wollte. Es war daher festzustellen, daß keine Richtlinien-Verletzung vorliegt.