RS UVS Wien 1997/03/04 07/F/25/36/97

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Veröffentlicht am 04.03.1997
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Rechtssatz

Im Falle der Nichteinhaltung einer gemäß § 2 Abs 2 des (Wiener) Gebrauchsabgabegesetzes 1966 auferlegten Verpflichtung ist verletzte Verwaltungsvorschrift im Sinne des § 44a Z 2 VStG die Bestimmung des § 16 Abs 4 in Verbindung mit § 2 Abs 2 des (Wiener) Gebrauchsabgabegesetzes 1966, LGBl für Wien Nr 20, in der geltenden Fassung, sowie in Verbindung mit der jeweiligen bescheidmäßig vorgeschriebenen Bedingung, Befristung oder Auflage.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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