RS UVS Wien 1997/03/06 07/01/863/94

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Veröffentlicht am 06.03.1997
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Rechtssatz

Gemäß § 1 Abs 1 LMKV 1993 ist diese Verordnung auf alle verpackten Waren gemäß den §§ 2 und 3 LMG 1975 (Lebensmittel und Verzehrprodukte) - ausgenommen Kakao- und Schokoladeerzeugnisse und Waren, die dem Weingesetz 1985 in der geltenden Fassung unterliegen - , die - ohne weitere Verarbeitung - für den Letztverbraucher bestimmt sind, anzuwenden; dem Letztverbraucher sind Einrichtungen der Gemeinschaftsversorgung gleichzustellen. Der erste Halbsatz dieser Bestimmung verlangt, daß die Ware für den Letztverbraucher bestimmt ist. Letztverbraucher ist eine Person, welche die Ware zum eigenen Gebrauch oder Verbrauch erwirbt, und zwar ohne die Absicht, die Ware wieder zu veräußern. Weiterverarbeiter ist daher nicht Letztverbraucher (Walter Neumayer, Handbuch zur Praxis des Lebensmittelrechts, 1985, Seite 120). Dies wurde nun in der LMKV 1993 durch die Aufnahme der Worte "ohne weitere Verarbeitung" auch ausdrücklich klargestellt. Der Inhaber einer Imbißstube, für den die verpackte Ware bestimmt ist, damit er sie der Verpackung entnimmt und an seine Gäste, in welcher Gestalt immer, weiterveräußert, ist daher in Ansehung der verpackten Ware nicht als Letztverbraucher anzusehen. Jedoch stellt der zweite Halbsatz dieser Bestimmung Einrichtungen der Gemeinschaftsversorgung dem Letztverbraucher gleich. Damit werden auch jene Fälle in den Anwendungsbereich aufgenommen, bei denen der Versorgungszweck für eine größere Zahl von Personen überwiegt. Einrichtungen der Gemeinschaftsversorgung sind nicht nur Werksküchen und sonstige Gemeinschaftsküchen, wie sie in Spitälern, Altersheimen usw vorkommen, sondern auch Betriebe des Schankgewerbes, Kantinen etc (Walter Neumayer, Handbuch zur Praxis des Lebensmittelrechts, 1985, S 120). Sowohl die grammatikalische, als auch die teleologische Interpretation (der Schutzzweck besteht in der Einräumung der Chance zur Warenprüfung) führt zu dem Ergebnis, daß unter Einrichtungen der Gemeinschaftsversorgung auch Imbißstuben zu verstehen sind (vgl VwGH 23.10.1979, Zl 3258/78). Die gegenständliche Imbißstube stellt daher eine Einrichtung der Gemeinschaftsversorgung im Sinne des zweiten Halbsatzes des § 1 Abs 1 LMKV 1993 dar und ist sohin dem Letztverbraucher gleichzustellen. Die Kennzeichnungspflicht nach der Lebensmittelkennzeichnungsverordnung hat daher auch für die gegenständliche, an eine Imbißstube gelieferte verpackte Ware bestanden.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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