RS UVS Kärnten 1997/03/06 KUVS-1289/1/96

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Veröffentlicht am 06.03.1997
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Rechtssatz

Es bedarf der Bezeichnung eines konkreten Gewerbes das die Firma A bzw deren Dienstnehmer nach Ansicht der Erstinstanz in Verletzung der Bestimmung des § 366 Abs 1 Z 1 GewO 1994 idgF durch die im Spruch genannte Tätigkeit ausübte, um die im § 44a Z 1 VStG normierten Sprucherfordernisse zu erfüllen. Durch die Umschreibung von Arbeitsvorgängen im Spruch des Straferkenntnisses - Streichen und Bohren von Eisentraversen sowie Fertigen von Stahlteilen - ohne Zuordnung zu einer Gruppe der Metallgewerbe im Sinne des § 94 lit b GewO, wurde dem Gebot des § 44a VStG nicht entsprochen.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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