RS UVS Wien 1997/03/19 04/G/35/388/96

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.03.1997
beobachten
merken
Rechtssatz

Die in der Berufung vertretene Auffassung, daß der Verkauf von Milch und Milchprodukten, auch wenn er im Rahmen eines Supermarktes erfolgt, nicht zur Anwendung der Gewerbeordnung führe und das im Betriebsanlagenbescheid vorgeschriebene Anlieferungsverbot (in der Zeit von 22.00 Uhr bis 6.00 Uhr) daher für die Anlieferung von Milch und Milchprodukten nicht gelte, da dieses nur soweit reichen könne, als der Geltungsbereich des gewerblichen Betriebsanlagenrechtes reiche, erweist sich als unzutreffend, da zwar die Land- und Forstwirtschaft (§ 2 Abs 1 Z 1 GewO 1994) als auch der Betrieb von Molkereien durch Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften, sofern diese Tätigkeit nicht gemeinsam mit einer den Bestimmungen der GewO 1994 unterworfenen Tätigkeit ausgeübt wird (§ 2 Abs 1 Z 4 lit a GewO 1994), ausdrücklich vom Geltungsbereich der Gewerbeordnung ausgenommen sind, nicht aber - wie im vorliegenden Fall - der Ein- und Verkauf von Milch und Milchprodukten im Rahmen eines Handelsgewerbes.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten