RS UVS Kärnten 1997/04/07 KUVS-1120/7/96

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Veröffentlicht am 07.04.1997
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Rechtssatz

Macht sich der Beschuldigte ohne gewerberechtliche Bewilligung erbötig einen Boiler zu montieren und nimmt dafür eine Anzahlung von S 8.500,-- entgegen, so übt er eine Gewerbetätigkeit aus und macht sich verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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