RS UVS Wien 1997/04/22 05/K/01/25/97

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.04.1997
beobachten
merken
Rechtssatz

In § 3 Abs 1 lit c Parkometergesetz ist ausdrücklich von einer "Tafel entsprechend den Vorschriften der Staßenverkehrsordnung" die Rede; die bezughabende Bestimmung des § 24 Abs 5 StVO 1960 regelt (ua), daß eine solche Tafel die Aufschrift "Arzt im Dienst" und das Amtssiegel der Ärztekammer, welcher der Arzt angehört, tragen muß. Es ist sohin die Befassung der Ärztekammer dahingehend erforderlich, daß jene Ärztekammer, welcher der Arzt angehört, auf der Tafel ihr Amtssiegel anbringen muß. Daraus folgt aber, daß die Ausstellung einer solchen Tafel nur für Ärzte im Sinne des Ärztegesetzes und nicht für Tierärzte, welche nicht der Ärztekammer, sondern der Tierärztekammer angehören, möglich ist. Dadurch, daß der Gesetzgeber in § 20 Abs 5 lit g KFG 1967 - betreffend die Bewilligung von Blaulicht - ausdrücklich auch die Erteilung einer Bewilligung für "Tierärzte" nach Befassung der "Tierärztekammer" vorsieht, wird noch zusätzlich unterstrichen, daß der Gesetzgeber bei der Verwendung der Begriffe "Ärzte" und "Ärztekammer" nicht etwa von einem Oberbegriff ausgeht, sondern ausdrücklich zwischen einerseits "Ärzten" und "Ärztekammer" und andererseits "Tierärzten" und "Tierärztekammer" unterscheidet. Da der Berufungswerber aber nicht "Arzt", sondern "Tierarzt" ist und nicht der "Ärztekammer", sondern der "Tierärztekammer" angehört, war jene Tafel, mit welcher er behauptungsgemäß das Fahrzeug gekennzeichnet hatte, gerade keine "Tafel entsprechend den Vorschriften der Straßenverkehrsordnung" nach § 3 Abs 1 lit c Parkometergesetz.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten